2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die vom Pflichtigen für das Jahr 2005 geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 2'853.-- für die Ausbildung zum Betriebsökonom FH an der Fachhochschule C. als Weiterbildungskosten im Sinne des Steuergesetzes zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen sind.