7.An der heutigen Verhandlung ergänzte der Rekurrent seine Begründung dahingehend, dass er während der Zeit, da er ohne Stelle war, die strittige Fortbildung absolviert und dadurch auf etwa 70 % der versicherten Arbeitslosenentschädigung verzichtet habe. Aufgrund der Tatsache, dass er dadurch die Staatskasse weniger belastet habe, seien ihm die Fortbildungskosten als Weiterbildungskosten zum Abzug von der Einkommenssteuer zuzulassen. Aus den Erwägungen: 1. (…)