In Erweiterung der Begründung ihres Einspracheentscheides legte sie zudem dar, dass der Grund für die höhere Bewertung des "Betriebsökonomen FH" gegenüber dem "Betriebswirt HF" darin liege, dass Fachhochschulabschlüsse in akademischer Hinsicht Universitätsabschlüssen gleichgestellt seien und auf dem Stellenmarkt durch erhöhte Berufschancen der Absolventen honoriert würden. 7.An der heutigen Verhandlung ergänzte der Rekurrent seine Begründung dahingehend, dass er während der Zeit, da er ohne Stelle war, die strittige Fortbildung absolviert und dadurch auf etwa 70 % der versicherten Arbeitslosenentschädigung verzichtet habe.