5.Mit Eingabe an die Steuerverwaltung vom 20. September 2006, welche zuständigkeitshalber an das kantonale Steuergericht weitergeleitet wurde, erhob der Pflichtige Rekurs und beantragte, es seien die Kosten seines Studiums an der Fachhochschule C. als Weiterbildung zum Abzug zuzulassen. In seiner Begründung machte er geltend, er sei im Anschluss an die Ausbildung zum Anlagekundenberater im Bereich Private Banking bei der Z mangels freier Stellen entlassen worden.