In ihrer Begründung führte sie aus, dass unter abziehbaren Weiterbildungskosten im steuerlichen Sinne Kosten zu verstehen seien, die ein Steuerpflichtiger auf sich nehme, um sein bereits erlerntes Wissen "a jour" zu halten. Lehrgänge im universitären oder Fachhochschulumfeld würden praxisgemäss als Ausbildungsmassnahmen qualifiziert, da das durch sie vermittelte Wissen aufgrund sowohl des Umfangs als auch der Dauer der Ausbildung den Rahmen einer blossen Weiterbildung im steuerlichen Sinne übersteige. 5.Mit