3.Mit Einsprache vom 23. Mai 2006 machte der Pflichtige im Zusammenhang mit dem strittigen Studiengang geltend, dass es sich hierbei um eine Weiterbildung im Sinne des Steuergesetzes handle, dass deren Kosten bisher stets zum Abzug von der Steuer zugelassen worden seien, und dass er diese Kosten auch stets selber getragen habe. 4.Mit Einsprache-Entscheid vom 28. August 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. In ihrer Begründung führte sie aus, dass unter abziehbaren Weiterbildungskosten im steuerlichen Sinne Kosten zu verstehen seien, die ein Steuerpflichtiger auf sich nehme, um sein bereits erlerntes Wissen "a jour" zu halten.