{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_006-2007_2007-01-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=81b139d3-2fa4-4623-9de3-b799bcc91c55&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "09f81b5ba4065dc42b242b63c0a0089f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_006-2007_2007-01-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=94f0b528-7809-4789-9efd-dd4fc8beb88b", "Checksum": "182aa6eb24868e7d5b7804d42149caba"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["006/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.01.2007 006/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.01.2007 006/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.01.2007 006/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten des Lehrgangs zum Betriebsökonomen FH können nicht als Ausbildungskosten zum Abzug zugelassen werden. Dabei ist es unerheblich ob der Pflichtige die Ausbildung während der Zeit in der er arbeitslos war absolviert und dabei teilweise auf das Arbeitslosengeld verzichtet hat."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:19", "Checksum": "b6d97effd382a6da295aab5b91fedbe9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 12.01.2007 006/2007\nRegeste:\nDie Kosten des Lehrgangs zum Betriebsökonomen FH können nicht als Ausbildungskosten zum Abzug zugelassen werden. Dabei ist es unerheblich ob der Pflichtige die Ausbildung während der Zeit in der er arbeitslos war absolviert und dabei teilweise auf das Arbeitslosengeld verzichtet hat.\n\n\nDie subjektive Motivation des Rekurrenten muss hingegen berücksichtigt werden, soweit sie dazu dienen kann, das Vorliegen eines gesetzlich festgelegten Abzugstatbestandes zu ermitteln. In seinem Entscheid Nr. 2A.671/2004 begründete das Bundesgericht die Qualifizierung einer Fortbildung zum Betriebsökonom HF als Weiterbildung u.a. damit, dass der Beschwerdegegner glaubwürdig dargetan habe, dass es \"ihm jedenfalls in erster Linie um eine Vertiefung seiner Kenntnisse für die zur Zeit ausgeübte Berufstätigkeit\" gegangen sei (BGE 2A.671/2004, E. 3.2). Dies deshalb, weil es dem Bundesgericht fraglich erschien, ob die zu beurteilende Fortbildung als Grundausbildung oder im Sinne einer Auffrischung des bestehenden Ausbildungsniveaus als Vertiefung und Aktualisierung der vorhandenen Kenntnisse zu verstehen war und es sich insofern um einen Grenzfall handelte. Umso mehr Gewicht mass das Bundesgericht deshalb den Umständen des konkreten Einzellfalles bei (vgl. BGE 2A.671/2004, E. 3.1). Im Ergebnis ist somit auf die Motivation des Pflichtigen abzustellen, soweit der Pflichtige diese Zusatzausbildung zur Erhaltung seiner beruflichen Stellung absolviert und zwischen der umstrittenen Zusatzausbildung und einer früheren Ausbildung des Pflichtigen objektiv ein qualitativer Vorteil im Hinblick auf den bisher ausgeübten Beruf nicht oder nur mit Mühe festgestellt werden kann.\nVorliegend machte der Rekurrent geltend, dass er das Fachhochschulstudium als Weiterbildung angesehen habe, weil er mittels dieses Abschlusses seine ursprünglich vorgesehene berufliche Stellung habe wieder erlangen wollen. Die Motivation des Rekurrenten bezog sich jedoch nicht auf den Erhalt der gegenwärtigen beruflichen Stellung, weshalb das absolvierte Studium nicht eine blosse Weiterbildung darstellt.\ng)\nAuch wenn es dem Rekurrenten in erster Linie um die Erhaltung bzw. Wiedererlangung seiner Vermittelbarkeit in dem ihm früher angestammten Berufsfeld ging, ändert dies nichts an der Tatsache des qualitativen Unterschieds zwischen seiner früheren Ausbildung und der Ausbildung, die er an der Fachhochschule erhalten hat. Letztere mag zum Teil durchaus Wissen vermitteln, das sich der Rekurrent schon früher angeeignet hatte, doch eröffnet sie ihm unbestritten neue Berufschancen und -perspektiven, die vorher nicht bestanden. Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsentscheid Nr. 2A.671/2004 zugrunde lag, ist demnach die Vorteilhaftigkeit des \"Betriebsökonomen FH\" gegenüber dem \"Betriebswirt HF\" am Stellenmarkt ohne Weiteres anzunehmen.\n4.\nIm Sinne der Erwägungen können die mit der Ausbildung zum Betriebsökonomen FH verbundenen Kosten nicht als Weiterbildungskosten im Sinne des Steuergesetzes zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zugelassen werden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.\n5.\n(…)\nEntscheid Nr. 006/2007 vom 12.01.2007"}