{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_006-2007_2007-01-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=81b139d3-2fa4-4623-9de3-b799bcc91c55&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "09f81b5ba4065dc42b242b63c0a0089f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_006-2007_2007-01-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=94f0b528-7809-4789-9efd-dd4fc8beb88b", "Checksum": "182aa6eb24868e7d5b7804d42149caba"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["006/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.01.2007 006/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.01.2007 006/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.01.2007 006/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten des Lehrgangs zum Betriebsökonomen FH können nicht als Ausbildungskosten zum Abzug zugelassen werden. 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Ihre Absolventen verfügen daher nicht nur über ein Wissen, dass eine breite Berufswahl ermöglicht, sondern erhalten auch die Möglichkeit, eine akademische Karriere anzustreben. Daher werden Titel, die an einer Fachhochschule bzw. Universität erworben werden, auch wenn es sich dabei um eine Fortbildung in einem Bereich handelt, in dem die Person bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat, in konstanter Praxis als Ausbildung behandelt und nicht zum Abzug zugelassen (vgl. KGE VV vom 6. Dezember 2006).\nIm vorliegenden Fall hatte der Rekurrent bereits eine betriebswirtschaftliche Ausbildung an einer höheren Fachschule und eine interne Ausbildung zum Anlagenkundenberater absolviert. In der Folge war es ihm jedoch nicht möglich, eine Anstellung als Anlagenkundenberater zu finden, worauf er eine Stelle in einem Call-Center einer Bank antrat und die berufsbegleitende Ausbildung zum Betriebsökonomen an der FHBB absolvierte. Damit tat er einen ersten Schritt in Richtung einer möglichen akademischen Karriere. Praxisgemäss stellt dieser Lehrgang demnach für den Rekurrenten grundsätzlich eine Ausbildung dar.\nd)\nDer Rekurrent ist hingegen der Ansicht, in seinem Fall sei von der bisherigen Praxis abzuweichen. So habe er zum Einen die Zusatzausbildung an der Fachhochschule beider Basel absolviert, um seine \"employability\" zu erhalten, um also nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit wieder in seinen angestammten Beruf zurück zu finden. Somit sei das Erfordernis erfüllt, dass er die Kosten auf sich genommen habe, um im Beruf \"a jour\" zu bleiben. Zum anderen habe er während der Zeit, als er ohne Stelle war, das Studium in Angriff genommen und dadurch eine zwischen 70 % und 80 % geringere Arbeitslosenentschädigung erhalten. Im Gegenzug für diesen Verzicht seien ihm die strittigen Kosten zum Abzug zuzulassen. Nach Ansicht der Vorinstanz verstösst dagegen eine durch die subjektive Sichtweise des Rekurrenten begründete Zulassung des Abzugs der geltend gemachten Kosten gegen das in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Juli 1999 (SR 101; BV) verankerte Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Dieses enthält jedoch zugleich das Verbot der grundlosen Differenzierung. Mit anderen Worten muss jede Abweichung von einer uniformen Praxis durch spezifische Umstände des Einzelfalles begründbar sein (BGE 130 V 172 E. 4.3.1). Grundsätzlich ist es daher nicht unzulässig und mitunter ausdrücklich geboten, im Einzellfall das subjektive Moment zu berücksichtigen.\ne)\nDer Berücksichtigung der subjektiven Sichtweise des Rekurrenten wird durch die Bundesverfassung jedoch eine weitere Grenze gesetzt. Gemäss des in Art. 5 BV verankerten Prinzips der Gesetzmässigkeit staatlichen Handelns darf sie nicht zu einer falschen Anwendung des Gesetzes führen. Dies wäre dann der Fall, wenn die geltend gemachten Kosten aus Gründen zum Abzug zugelassen würden, die im Steuergesetz nicht vorgesehen sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2006, Rn. 368 ff.).\nDie bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigenden Abzüge sind in § 29 StG geregelt. Bei der Festsetzung der möglichen Abzüge hat sich der kantonale Gesetzgeber an Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14; StHG) zu halten, der die möglichen Abzüge abschliessend regelt. Weitergehende kantonale Bestimmungen wären daher nicht zulässig (Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 3). Weder Art. 9 StHG noch § 29 StG sehen vor, dass im Einzelfall Abzüge gewährt werden dürfen, ohne das die gesetzlichen Kriterien hierfür erfüllt wären, um die pflichtige Person für ein staatsdienliches Verhalten zu belohnen. Folgerichtig kann das Argument des Rekurrenten, dass er durch die Aufnahme eines Studiums während der Zeit, als er ohne Stelle war, die Staatskasse nicht belastet habe, bei der Beurteilung der strittigen Kosten nicht berücksichtigt werden.\nf)"}