{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_006-2007_2007-01-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=81b139d3-2fa4-4623-9de3-b799bcc91c55&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "09f81b5ba4065dc42b242b63c0a0089f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_006-2007_2007-01-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=94f0b528-7809-4789-9efd-dd4fc8beb88b", "Checksum": "182aa6eb24868e7d5b7804d42149caba"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["006/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.01.2007 006/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.01.2007 006/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.01.2007 006/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten des Lehrgangs zum Betriebsökonomen FH können nicht als Ausbildungskosten zum Abzug zugelassen werden. 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Nicht abzugsfähig sind laut § 29 Abs. 3 StG Auslagen für eine berufliche Ausbildung.\na)\nUnter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, ). Gemäss konstanter Rechtsprechung gelten Auslagen für eine Fortbildung, die den Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar den Umstieg in einen anderen Beruf ermöglichen, nicht als Weiterbildungskosten im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. a StG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, ). Als solche nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise jene einer Psychologin zur Erlangung der Bewilligung zur Ausübung des Berufes der selbständigen Psychotherapeutin (Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft [StGE] Nr. 143/2001 vom 28. September 2001, ; StGE Nr. 163/2005 vom 4. November 2005), eines Arztes oder einer Ärztin zur Erlangung des Titels des Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.], Bd. XVII, S. 195 ff.; BGE 2A.182/2005 vom 17. Oktober 2005, ), eines Juristen zum Erwerb des Anwaltspatents (StGE Nr. 49/2000 vom 12. Mai 2000) oder eines diplomierten Betriebsökonomen HWV zum Master of Business Administration (BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, ).\nb)\nAls Erwerbsunkosten können indessen unselbständig Erwerbende nach § 2 ter Abs. 1 lit. h der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz Weiterbildungskosten abziehen, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind. Das Element der Notwendigkeit der Weiterbildungskosten ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang stehen und die die steuerpflichtige Person zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgaben als nicht absolut unerlässlich erweisen, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.1, ).\nIm Wesentlichen ist darauf ab zu stellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehört insbesondere auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei auf den aktuell ausgeübten Beruf abzustellen (vgl. BGE 2A.671/2004, E. 3.2).\nMassgebend für die Unterscheidung zwischen Fortbildungen, die aus steuerrechtlicher Sicht eine Weiterbildung darstellen, und solchen, die als Ausbildung zu qualifizieren sind, ist demnach, ob der strittige Lehrgang objektiv darauf ausgerichtet ist, den Rekurrenten zu befähigen, den in seinem angestammten beruflichen Tätigkeitsfeld an ihn gestellten Anforderungen besser gerecht zu werden, oder ob er damit Fähigkeiten erwirbt, welche es ihm ermöglichen, auf die Dauer berufliche Positionen zu besetzen, die ihm mit seiner bisherigen Ausbildung verschlossen gewesen wären (Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 6. Dezember 2006, E. 4.2).\nc)\nVorliegend besuchte der Rekurrent eine Fachhochschule. Diese sind nach Art. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG) Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die grundsätzlich auf einer beruflichen Grundausbildung aufbauen. Sie bereiten laut Art. 3 FHSG durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie vermitteln nach Art. 4 FHSG in den Diplomstudien den Studierenden Allgemeinbildung und grundlegendes Wissen und befähigen sie insbesondere, in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden (lit. a) sowie die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Wirtschaft auszuüben (lit. b)."}