{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_006-2007_2007-01-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=81b139d3-2fa4-4623-9de3-b799bcc91c55&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "09f81b5ba4065dc42b242b63c0a0089f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_006-2007_2007-01-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=94f0b528-7809-4789-9efd-dd4fc8beb88b", "Checksum": "182aa6eb24868e7d5b7804d42149caba"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["006/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.01.2007 006/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.01.2007 006/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.01.2007 006/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten des Lehrgangs zum Betriebsökonomen FH können nicht als Ausbildungskosten zum Abzug zugelassen werden. 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Dabei ist es unerheblich ob der Pflichtige die Ausbildung während der Zeit in der er arbeitslos war absolviert und dabei teilweise auf das Arbeitslosengeld verzichtet hat.\n07-006 Weiterbildung/Ausbildung: Betriebsökonom FH\nSachverhalt:\n1.Im Juni 2004 wurde der Rekurrent, der an der höheren Fachschule für Wirtschaft in A. eine Ausbildung zum Betriebswirtschafter HF absolviert hatte, nach Vollendung einer internen Ausbildung zum Anlagekundenberater aufgrund mangelnder Vakanzen entlassen. Nach einigen Monaten fand er eine neue Anstellung im Call-Center einer Bank. Um seine Chancen zu erhöhen, eine Stelle zu finden, die seiner Ausbildung entspricht, absolvierte der Rekurrent in der Folge einen berufsbegleitenden Lehrgang der Betriebsökonomie an der Fachhochschule C.(…).\n2.In der definitiven Veranlagung zur Staatssteuer 2005 vom 19. Mai 2006 wurde der vom Pflichtigen in seiner Steuererklärung geltend gemachte Abzug für Weiterbildungs- und Ausbildungskosten in der Höhe von Fr. 2'853.-- auf Fr. 500.-- gekürzt mit der Begründung, der Studiengang zum Betriebsökonomen FH stelle keine berufsbedingte Weiterbildung, sondern eine Ausbildung dar.\n3.Mit Einsprache vom 23. Mai 2006 machte der Pflichtige im Zusammenhang mit dem strittigen Studiengang geltend, dass es sich hierbei um eine Weiterbildung im Sinne des Steuergesetzes handle, dass deren Kosten bisher stets zum Abzug von der Steuer zugelassen worden seien, und dass er diese Kosten auch stets selber getragen habe.\n4.Mit Einsprache-Entscheid vom 28. August 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. In ihrer Begründung führte sie aus, dass unter abziehbaren Weiterbildungskosten im steuerlichen Sinne Kosten zu verstehen seien, die ein Steuerpflichtiger auf sich nehme, um sein bereits erlerntes Wissen \"a jour\" zu halten. Lehrgänge im universitären oder Fachhochschulumfeld würden praxisgemäss als Ausbildungsmassnahmen qualifiziert, da das durch sie vermittelte Wissen aufgrund sowohl des Umfangs als auch der Dauer der Ausbildung den Rahmen einer blossen Weiterbildung im steuerlichen Sinne übersteige.\n5.Mit Eingabe an die Steuerverwaltung vom 20. September 2006, welche zuständigkeitshalber an das kantonale Steuergericht weitergeleitet wurde, erhob der Pflichtige Rekurs und beantragte, es seien die Kosten seines Studiums an der Fachhochschule C. als Weiterbildung zum Abzug zuzulassen. In seiner Begründung machte er geltend, er sei im Anschluss an die Ausbildung zum Anlagekundenberater im Bereich Private Banking bei der Z mangels freier Stellen entlassen worden. Trotz der früheren Ausbildung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft in A. zum Betriebswirtschafter HF sei er acht Monate arbeitslos gewesen und habe dann eine viel weniger qualifizierte Stelle im Call Center einer Grossbank gefunden. Um in seinen ursprünglichen Beruf wechseln zu können, habe er einen berufsbegleitenden Lehrgang der Betriebsökonomie an der Fachhochschule C. absolviert.\n6.Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 30. November 2006 die Abweisung des Rekurses. In der Begründung verwies sie insbesondere darauf, dass der Rekurrent Dank seiner neuen Zusatzausbildung eine neue, seinen Qualifikationen entsprechende Arbeitsstelle gefunden habe. In Erweiterung der Begründung ihres Einspracheentscheides legte sie zudem dar, dass der Grund für die höhere Bewertung des \"Betriebsökonomen FH\" gegenüber dem \"Betriebswirt HF\" darin liege, dass Fachhochschulabschlüsse in akademischer Hinsicht Universitätsabschlüssen gleichgestellt seien und auf dem Stellenmarkt durch erhöhte Berufschancen der Absolventen honoriert würden.\n7.An der heutigen Verhandlung ergänzte der Rekurrent seine Begründung dahingehend, dass er während der Zeit, da er ohne Stelle war, die strittige Fortbildung absolviert und dadurch auf etwa 70 % der versicherten Arbeitslosenentschädigung verzichtet habe. Aufgrund der Tatsache, dass er dadurch die Staatskasse weniger belastet habe, seien ihm die Fortbildungskosten als Weiterbildungskosten zum Abzug von der Einkommenssteuer zuzulassen.\nAus den Erwägungen:\n1.\n(…)\n2.\nVorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die vom Pflichtigen für das Jahr 2005 geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 2'853.-- für die Ausbildung zum Betriebsökonom FH an der Fachhochschule C. als Weiterbildungskosten im Sinne des Steuergesetzes zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen sind.\n"}