Trotz der mehrfach angekündigten Änderungen im Vorfeld zur Steuererklärung 2003 und mehrmaliger Aufforderungen der Steuerverwaltung, zuletzt mit einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 30. September 2005, die geforderten Belege nachzureichen, hat es der Beschwerdeführer bis heute versäumt dem nachzukommen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass seine effektiv berufsbedingten Auslagen höher waren als der von der Steuerverwaltung angerechnete Betrag von Fr. 14'500.--.