Dem Beschwerdeführenden wäre es somit möglich gewesen, Belege für die hier in Frage stehende Steuerperiode zu sammeln. In dem ausdrücklich als Änderungsanzeige benannten Schreiben vom 3. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführenden weiter mitgeteilt, dass der Pauschalspesenabzug ohne detaillierten Nachweis für die Jahre 2001 und 2002 zugelassen werde, für das Jahr 2003 jedoch ein detaillierter Nachweis erforderlich sei, ansonsten eine steuerliche Aufrechnung stattfinden würde.