Aus diesen Schreiben ist tatsächlich ein gewisser Vertrauensschutz ableitbar. So wäre der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf die bisherige Praxis zu schützen, im Falle ihn die Steuerverwaltung nicht auf eine kommende Praxisänderung hingewiesen hätte. Ein erster Hinweis bezüglich einer kommenden Praxisänderung wurde dem Beschwerdeführenden bereits mit Bericht zum Ergebnis der Buchführung vom 6. März 2003 gegeben. Dem Beschwerdeführenden wäre es somit möglich gewesen, Belege für die hier in Frage stehende Steuerperiode zu sammeln.