Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (Der Steuerentscheid [StE] 2003 B 72.14.2 Nr. 31 E 4.2). In einem Schreiben der Steuerverwaltung vom 21. September 1992 wurde dem Steuerpflichtigen "inskünftig" ein Pauschalspesenabzug von Fr. 20'000.- zum Abzug zugesichert. Aus diesem und aus dem Schreiben vom 12. Januar 1993 hat der Steuerpflichtige den Schluss gezogen, dass er zukünftig berechtigt sei Spesen in Höhe von Fr. 20'000.-- geltend zu machen, ohne die angegebene Summe belegen zu müssen. Aus diesen Schreiben ist tatsächlich ein gewisser Vertrauensschutz ableitbar.