Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm von der Steuerverwaltung ein abziehbarer Spesenanteil in Höhe von Fr. 20'000.-- im Jahre 1992 zugesichert worden sei. Zudem wurde ihm in einer Mitteilung zum Ergebnis der Buchprüfung vom 6. März 2003 bestätigt, dass er die hohen Bezüge mit glaubhaften Argumenten genügend verteidigt habe. b) Der Beschwerdeführer beruft sich somit auf den Grundsatz von Treu und Glauben, auf die Zusicherung der Steuerverwaltung, die Pauschalspesen würden ohne weitere Nachweise anerkannt. Der Grundsatz von Treu und Glauben findet nicht nur im Privatrecht, sondern ebenfalls im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung.