3. a) Im vorliegenden Fall geht aus dem Lohnausweis des massgebenden Bemessungsjahres 2003 hervor, dass die Arbeitgeberin dem Steuerpflichtigen Repräsentationsspesen in Höhe von Fr. 24'000.-- ausgerichtet hat. Ein vom Kanton genehmigtes Spesenreglement lag der Steuerverwaltung nicht vor. Ebenso wenig reichte der Steuerpflichtige Belege für Repräsentationsauslagen ein. Praxisgemäss wurde dem Beschwerdeführenden ein Betrag von Fr. 9'500.-- aufgerechnet. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm von der Steuerverwaltung ein abziehbarer Spesenanteil in Höhe von Fr. 20'000.-- im Jahre 1992 zugesichert worden sei.