Schwierigkeiten bei der Abschätzung der angemessenen Höhe einer pauschalen Entschädigung ergeben sich v.a. bei den Repräsentationsspesen. Die als unangemessen hoch beurteilten pauschalen Spesenentschädigungen werden im Umfang des übersetzten Teils als steuerbares Einkommen aufgerechnet. Aus verfahrensökonomischen Gründen empfiehlt es sich deshalb, Spesenreglemente vorgängig der zuständigen Steuerverwaltung zur Genehmigung vorzulegen (vgl. Irene Findeisen/Ralph Theiler in Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N. 21 zu § 24).