Mit Beschwerde vom 3. November 2005 begehrte der Steuerpflichtige sinngemäss, die Pauschalspesen seien im Umfang von Fr. 20'000.-- pro Jahr nicht aufzurechnen. 6. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2005 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, und andere geldwerte Vorteile steuerbar. Zum steuerbaren Einkommen gehören demzufolge auch Pauschalspesen.