Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. Mit Schreiben vom 16. September 2005 gewährte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführenden eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 30. September 2005, um die bereits geforderten Nachweise zu erbringen. Innert dieser Frist reichte er nichts nach. 4. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Oktober 2005 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen von Fr. 247'990.-- auf Fr. 245'490.--. 5. Mit Beschwerde vom 3. November 2005 begehrte der Steuerpflichtige sinngemäss, die Pauschalspesen seien im Umfang von Fr. 20'000.-- pro Jahr nicht aufzurechnen.