2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2004 Einsprache. 3. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 teilte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführenden sinngemäss mit, dass ihm die Abteilung Buchprüfung der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 6. März 2003 empfohlen habe, zu den Auslagen möglichst viele Belege zu sammeln. In der Änderungsanzeige vom 3. Juni 2003 habe sie festgehalten, dass für das Geschäftsjahr 2003 die Spesen zu belegen seien. Damit die aufgerechneten Spesen zu seinen Gunsten korrigiert werden könnten, wurde er gebeten, die gewünschten Belege bis zum 26. August 2005 nachzureichen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.