In seinem Lohnausweis für das Jahr 2003 war ein Betrag in Höhe von Fr. 24'000.-- als Spesenvergütung ausgewiesen. In der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer vom 22. Juni 2004 Nr. B 03/11 wurde dem Beschwerdeführenden unter der Position weitere Einkünfte ein Privatanteil von Fr. 12'000.-- zum steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen aufgerechnet. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2004 Einsprache.