Eine Aufrechnung findet dann nicht statt, wenn der Steuerpflichtige die Belege für seine Auslagen gesammelt hat und die als Spesen deklarierte Summe anhand dieser Belege nachweisen kann. 06-005 Pauschalspesenvergütung Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2003 aus seiner Tätigkeit bei der A. AG in X. einen Nettolohn von Fr. 276'811.--. In seinem Lohnausweis für das Jahr 2003 war ein Betrag in Höhe von Fr. 24'000.-- als Spesenvergütung ausgewiesen.