{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_005-2006_2006-01-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b1ee22d-d051-4b46-9997-86a1bc898585&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433878", "Checksum": "c851f663a2f43e060ea8aadfe82b6f19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["005/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 20.01.2006 005/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 20.01.2006 005/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 20.01.2006 005/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach der Praxis des Kantons Basel-Landschaft wird bei Pauschalspesenvergütungen, denen kein genehmigtes Reglement zu Grunde liegt, ein Freibetrag von Fr. 5000.-- gewährt. 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Ist der Spesenbetrag jedoch höher, wird von der verbleibenden Summe die Hälfte zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet.\n\n\n3. a) Im vorliegenden Fall geht aus dem Lohnausweis des massgebenden Bemessungsjahres 2003 hervor, dass die Arbeitgeberin dem Steuerpflichtigen Repräsentationsspesen in Höhe von Fr. 24'000.-- ausgerichtet hat. Ein vom Kanton genehmigtes Spesenreglement lag der Steuerverwaltung nicht vor. Ebenso wenig reichte der Steuerpflichtige Belege für Repräsentationsauslagen ein. Praxisgemäss wurde dem Beschwerdeführenden ein Betrag von Fr. 9'500.-- aufgerechnet. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm von der Steuerverwaltung ein abziehbarer Spesenanteil in Höhe von Fr. 20'000.-- im Jahre 1992 zugesichert worden sei. Zudem wurde ihm in einer Mitteilung zum Ergebnis der Buchprüfung vom 6. März 2003 bestätigt, dass er die hohen Bezüge mit glaubhaften Argumenten genügend verteidigt habe.\nb) Der Beschwerdeführer beruft sich somit auf den Grundsatz von Treu und Glauben, auf die Zusicherung der Steuerverwaltung, die Pauschalspesen würden ohne weitere Nachweise anerkannt. Der Grundsatz von Treu und Glauben findet nicht nur im Privatrecht, sondern ebenfalls im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in anderen Rechtsgebieten. Die Steuerverwaltung hat vorliegend den Beschwerdeführenden rechtzeitig und mehrmalig auf eine bevorstehende Praxisänderung hingewiesen. Er kann sich danach nicht mehr auf die bis dahin geltende Rechtslage berufen. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (Der Steuerentscheid [StE] 2003 B 72.14.2 Nr. 31 E 4.2). In einem Schreiben der Steuerverwaltung vom 21. September 1992 wurde dem Steuerpflichtigen \"inskünftig\" ein Pauschalspesenabzug von Fr. 20'000.- zum Abzug zugesichert. Aus diesem und aus dem Schreiben vom 12. Januar 1993 hat der Steuerpflichtige den Schluss gezogen, dass er zukünftig berechtigt sei Spesen in Höhe von Fr. 20'000.-- geltend zu machen, ohne die angegebene Summe belegen zu müssen. Aus diesen Schreiben ist tatsächlich ein gewisser Vertrauensschutz ableitbar. So wäre der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf die bisherige Praxis zu schützen, im Falle ihn die Steuerverwaltung nicht auf eine kommende Praxisänderung hingewiesen hätte. Ein erster Hinweis bezüglich einer kommenden Praxisänderung wurde dem Beschwerdeführenden bereits mit Bericht zum Ergebnis der Buchführung vom 6. März 2003 gegeben. Dem Beschwerdeführenden wäre es somit möglich gewesen, Belege für die hier in Frage stehende Steuerperiode zu sammeln. In dem ausdrücklich als Änderungsanzeige benannten Schreiben vom 3. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführenden weiter mitgeteilt, dass der Pauschalspesenabzug ohne detaillierten Nachweis für die Jahre 2001 und 2002 zugelassen werde, für das Jahr 2003 jedoch ein detaillierter Nachweis erforderlich sei, ansonsten eine steuerliche Aufrechnung stattfinden würde. Trotz der mehrfach angekündigten Änderungen im Vorfeld zur Steuererklärung 2003 und mehrmaliger Aufforderungen der Steuerverwaltung, zuletzt mit einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 30. September 2005, die geforderten Belege nachzureichen, hat es der Beschwerdeführer bis heute versäumt dem nachzukommen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass seine effektiv berufsbedingten Auslagen höher waren als der von der Steuerverwaltung angerechnete Betrag von Fr. 14'500.--. Von den dem Beschwerdeführenden von seiner Arbeitgeberin ausgerichteten Repräsentationsspesen von Fr. 24'000.- rechnete die Steuerverwaltung zu Recht den Fr. 5'000.-- übersteigenden Betrag zur Hälfte, d.h. insgesamt Fr. 9'500.- als steuerbares Einkommen auf. Insoweit erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist somit abzuweisen.\n4. (…)\n5. (…)\nEntscheid Nr. 005/2006 vom 20.01.2006"}