{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_005-2006_2006-01-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b1ee22d-d051-4b46-9997-86a1bc898585&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "c851f663a2f43e060ea8aadfe82b6f19"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["005/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 20.01.2006 005/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 20.01.2006 005/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 20.01.2006 005/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach der Praxis des Kantons Basel-Landschaft wird bei Pauschalspesenvergütungen, denen kein genehmigtes Reglement zu Grunde liegt, ein Freibetrag von Fr. 5000.-- gewährt. Dieser Abzug von Fr. 5'000.-- wird von der Steuerverwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne Aufrechnung akzeptiert. Ist der Spesenbetrag jedoch höher, wird von der verbleibenden Summe die Hälfte zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:54", "Checksum": "55d46814b775def1230761e96ac2533b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 20.01.2006 005/2006\nRegeste:\nNach der Praxis des Kantons Basel-Landschaft wird bei Pauschalspesenvergütungen, denen kein genehmigtes Reglement zu Grunde liegt, ein Freibetrag von Fr. 5000.-- gewährt. Dieser Abzug von Fr. 5'000.-- wird von der Steuerverwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne Aufrechnung akzeptiert. Ist der Spesenbetrag jedoch höher, wird von der verbleibenden Summe die Hälfte zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 20. Januar 2006 (005/2006)\nNach der Praxis des Kantons Basel-Landschaft wird bei Pauschalspesenvergütungen, denen kein genehmigtes Reglement zu Grunde liegt, ein Freibetrag von Fr. 5000.-- gewährt. Dieser Abzug von Fr. 5'000.-- wird von der Steuerverwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne Aufrechnung akzeptiert. Ist der Spesenbetrag jedoch höher, wird von der verbleibenden Summe die Hälfte zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet. Eine Aufrechnung findet dann nicht statt, wenn der Steuerpflichtige die Belege für seine Auslagen gesammelt hat und die als Spesen deklarierte Summe anhand dieser Belege nachweisen kann.\n06-005 Pauschalspesenvergütung\nSachverhalt:\n1. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2003 aus seiner Tätigkeit bei der A. AG in X. einen Nettolohn von Fr. 276'811.--. In seinem Lohnausweis für das Jahr 2003 war ein Betrag in Höhe von Fr. 24'000.-- als Spesenvergütung ausgewiesen. In der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer vom 22. Juni 2004 Nr. B 03/11 wurde dem Beschwerdeführenden unter der Position weitere Einkünfte ein Privatanteil von Fr. 12'000.-- zum steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen aufgerechnet.\n2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2004 Einsprache.\n3. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 teilte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführenden sinngemäss mit, dass ihm die Abteilung Buchprüfung der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 6. März 2003 empfohlen habe, zu den Auslagen möglichst viele Belege zu sammeln. In der Änderungsanzeige vom 3. Juni 2003 habe sie festgehalten, dass für das Geschäftsjahr 2003 die Spesen zu belegen seien. Damit die aufgerechneten Spesen zu seinen Gunsten korrigiert werden könnten, wurde er gebeten, die gewünschten Belege bis zum 26. August 2005 nachzureichen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.\nMit Schreiben vom 16. September 2005 gewährte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführenden eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 30. September 2005, um die bereits geforderten Nachweise zu erbringen. Innert dieser Frist reichte er nichts nach.\n4. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Oktober 2005 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen von Fr. 247'990.-- auf Fr. 245'490.--.\n5. Mit Beschwerde vom 3. November 2005 begehrte der Steuerpflichtige sinngemäss, die Pauschalspesen seien im Umfang von Fr. 20'000.-- pro Jahr nicht aufzurechnen.\n6. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2005 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, und andere geldwerte Vorteile steuerbar. Zum steuerbaren Einkommen gehören demzufolge auch Pauschalspesen. Spesenentschädigungen werden in der Praxis entweder pauschaliert oder in Form von Repräsentationsspesen als echte Pauschalspesen ausbezahlt. Repräsentationsspesen in Form von echten Pauschalspesen sollen insbesondere kleinere Spesen oder Spesen ausserhalb der eigentlichen, direkten Firmentätigkeit entschädigen. Die steuerliche Behandlung der Pauschalspesen auf Ebene der Begünstigten folgt bei bewilligten Reglementen dem Reglement (vgl. Hubertus Ludwig in Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N. 22ff. zu § 53).\nb) Nach der Praxis des Kantons Basel-Landschaft wird bei Pauschalspesenvergütungen, denen kein genehmigtes Reglement zu Grunde liegt, ein Freibetrag von Fr. 5000.-- gewährt. Dieser Abzug von Fr. 5'000.-- wird von der Steuerverwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne Aufrechnung akzeptiert. Ist der Spesenbetrag jedoch höher, wird von der verbleibenden Summe die Hälfte zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet. Eine Aufrechnung findet dann nicht statt, wenn der Steuerpflichtige die Belege für seine Auslagen gesammelt hat und die als Spesen deklarierte Summe anhand dieser Belege nachweisen kann. Das Sammeln und Aufbewahren der Spesenbelege ist indessen oft mit einem erheblichen Administrationsaufwand sowohl seitens des Arbeitnehmers als auch seitens des Arbeitgebers verbunden. Deshalb entschädigen viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für entstandene Spesen entsprechend einem Spesenreglement nach pauschalen Ansätzen. Schwierigkeiten bei der Abschätzung der angemessenen Höhe einer pauschalen Entschädigung ergeben sich v.a. bei den Repräsentationsspesen. Die als unangemessen hoch beurteilten pauschalen Spesenentschädigungen werden im Umfang des übersetzten Teils als steuerbares Einkommen aufgerechnet. Aus verfahrensökonomischen Gründen empfiehlt es sich deshalb, Spesenreglemente vorgängig der zuständigen Steuerverwaltung zur Genehmigung vorzulegen (vgl. Irene Findeisen/Ralph Theiler in Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N. 21 zu § 24). In der Praxis haben sich jedoch genehmigte Spesenreglemente noch nicht allseits etabliert und es bleibt den Steuerpflichtigen daher nicht erspart möglichst viele Belege zu sammeln, um den geforderten Nachweis über die getätigten Auslagen erbringen zu können."}