Demzufolge hat der Rekurrent nicht glaubhaft dargelegt, dass seine effektiv berufsbedingten Auslagen höher waren als der von der Steuerverwaltung angerechnete Betrag von Fr. 14'500.--. Von den dem Rekurrenten von seiner Arbeitgeberin ausgerichteten Repräsentationsspesen von Fr. 24'000.- rechnete die Steuerverwaltung zu Recht den Fr. 5'000.-- übersteigenden Betrag zur Hälfte, d.h. insgesamt Fr. 9'500.- als steuerbares Einkommen auf. Insoweit erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist somit abzuweisen. 4. (…) Entscheid Nr. 004/2006 vom 20.01.2006