Aus diesen Schreiben ist tatsächlich ein gewisser Vertrauensschutz ableitbar. So wäre der Rekurrent in seinem Vertrauen auf die bisherige Praxis zu schützen, im Falle ihn die Steuerverwaltung nicht auf eine kommende Praxisänderung hingewiesen hätte. Ein erster Hinweis bezüglich einer kommenden Praxisänderung wurde dem Rekurrenten bereits mit Bericht zum Ergebnis der Buchführung vom 6. März 2003 gegeben. Dem Rekurrenten wäre es somit möglich gewesen, Belege für die hier in Frage stehende Steuerperiode zu sammeln.