Der Grundsatz von Treu und Glauben findet nicht nur im Privatrecht, sondern ebenfalls im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in anderen Rechtsgebieten. Die Steuerverwaltung hat vorliegend den Rekurrenten rechtzeitig und mehrmalig auf eine bevorstehende Praxisänderung hingewiesen. Er kann sich danach nicht mehr auf die bis dahin geltende Rechtslage berufen. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen.