zu § 53). b) Nach der Praxis des Kantons Basel-Landschaft wird bei Pauschalspesenvergütungen, denen kein genehmigtes Reglement zu Grunde liegt, ein Freibetrag von Fr. 5000.-- gewährt. Dieser Abzug von Fr. 5'000.-- wird von der Steuerverwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne Aufrechnung akzeptiert. Ist der Spesenbetrag jedoch höher, wird von der verbleibenden Summe die Hälfte zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet. Eine Aufrechnung findet dann nicht statt, wenn der Steuerpflichtige die Belege für seine Auslagen gesammelt hat und die als Spesen deklarierte Summe anhand dieser Belege nachweisen kann.