Zum steuerbaren Einkommen gehören demzufolge auch Pauschalspesen. Spesenentschädigungen werden in der Praxis entweder pauschaliert oder in Form von Repräsentationsspesen als echte Pauschalspesen ausbezahlt. Repräsentationsspesen in Form von echten Pauschalspesen sollen insbesondere kleinere Spesen oder Spesen ausserhalb der eigentlichen, direkten Firmentätigkeit entschädigen. Die steuerliche Behandlung der Pauschalspesen auf Ebene der Begünstigten folgt bei bewilligten Reglementen dem Reglement (vgl. Hubertus Ludwig in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N. 22ff. zu § 53). b)