Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. a) Gemäss § 24 lit. a StG gehören zum steuerbaren Einkommen insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, namentlich aus einer Beamtung, einem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis oder aus der Erfüllung einer Dienstpflicht, mit Einschuss der Natural- und Nebenbezüge, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen, Sitzungsentschädigungen, Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen. Zum steuerbaren Einkommen gehören demzufolge auch Pauschalspesen.