In der Änderungsanzeige vom 3. Juni 2003 habe sie festgehalten, dass für das Geschäftsjahr 2003 die Spesen zu belegen seien. Damit die aufgerechneten Spesen zu seinen Gunsten korrigiert werden könnten, wurde er gebeten, die gewünschten Belege bis zum 26. August 2005 nachzureichen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. Mit Schreiben vom 16. September 2005 gewährte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 30. September 2005, um die bereits geforderten Nachweise zu erbringen. Innert dieser Frist reichte er nichts nach.