Eine Aufrechnung findet dann nicht statt, wenn der Steuerpflichtige die Belege für seine Auslagen gesammelt hat und die als Spesen deklarierte Summe anhand dieser Belege nachweisen kann. 06-004 Pauschalspesenvergütung Sachverhalt: 1. Der Rekurrent erzielte im Jahr 2003 aus seiner Tätigkeit bei der A. AG in X. einen Nettolohn von Fr. 276'811.--. In seinem Lohnausweis für das Jahr 2003 war ein Betrag in Höhe von Fr. 24'000.-- als Spesenvergütung ausgewiesen. In der Veranlagungsverfügung der Staatssteuer vom 22. Juni 2004 Nr. S 03/11 wurde dem Rekurrenten unter der Position weitere Einkünfte ein Privatanteil von Fr. 12'000.-- zum steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen aufgerechnet.