Im Hinblick auf die Patienten ist zu erwähnen, dass in deren Bewusstsein Ärztinnen und Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung vorweisen können, als besonders qualifiziert gelten. Aus den vorgehenden Ausführungen ist zu schliessen, dass der Erweb des Facharzttitels keine Weiterbildung darstellt, sondern eine Zusatzausbildung. Die hiefür geltend gemachten Kosten können demzufolge nicht zum Abzug zugelassen werden. c) Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 2000 ausgebildeter Arzt und seit August 2004 psychotherapeutisch tätig.