SR 811.11] als Arzt mit eidgenössischem Diplom nur unter Aufsicht ärztliche Behandlungen vornehmen. Lediglich Ärzten, die einen Weiterbildungstitel erworben haben, ist nach Art. 11 dieses Gesetzes eine selbständige Tätigkeit als Arzt in der ganzen Schweiz erlaubt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen solchen Weiterbildungstitel, den so genannten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Sinne der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe [SR 811.113] anstrebt.