Dagegen wandte die Steuerverwaltung ein, dass im Entscheid des kantonalen Steuergerichts (BStPra XVII, 195 ff.) die Kosten zum Erwerb des Facharzttitels als eine Zusatzausbildung bezeichnet worden seien, da die damit verbundene Spezialisierung zu einem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung führe. Nicht nur der Erwerb des Facharzttitels, sondern generell auch Lehrgänge im universitären Umfeld würden nach gefestigter Praxis des Steuergerichts als Ausbildungsmassnahmen qualifiziert.