Im der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Steuerpflichtige seit 2000 ausgebildeter Arzt sei und er sich nicht neue Kenntnisse aneigne, sondern er ergänze seine bereits gewonnene praktische Erfahrung mit vertieftem Wissen. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern eine psychotherapeutische Selbsterfahrung, also eine begleitete Psychotherapie mangels Vermittlung neuer fachlicher Kenntnisse, als berufliche Neuausbildung betrachtet werden könne. Dagegen wandte die Steuerverwaltung ein, dass im Entscheid des kantonalen Steuergerichts (BStPra XVII, 195 ff.)