Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 teilweise gut. 3. Mit Eingabe vom 14. November 2005 liessen die Steuerpflichtigen Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Kosten von Fr. 2'250.-- für den postgradualen Studiengang in Psychotherapie zum Abzug zuzulassen. 4. Die Steuerverwaltung beantragte mit der Vernehmlassung vom 4. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind gemäss Art. 34 lit. b DBG die Ausbildungskosten. a)