{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_003-2006_2006-01-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9743548e-c5e2-4f0f-a67f-08cd35dd1f51&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "9c9e9310617b7dd2175c8d0e85665b4a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_003-2006_2006-01-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=956493c8-c21b-49c7-a202-eba75a477634", "Checksum": "1ba177955d7fc86bca91c187fe455d39"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["003/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 20.01.2006 003/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 20.01.2006 003/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 20.01.2006 003/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Praxis des kantonalen Steuergerichts stellt der Erwerb eines Facharzttitels eine Zusatzausbildung dar, da die damit verbundene Spezialisierung zu einem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung führt. Nicht nur der Erwerb des Facharzttitels, sondern generell auch Lehrgänge im universitären Umfeld sind nach gefestigter Praxis des Steuergerichts als Ausbildungsmassnahmen zu qualifizieren."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:07", "Checksum": "0e445168a4baac2ec2788b49eb4bc2f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 20.01.2006 003/2006\nRegeste:\nNach Praxis des kantonalen Steuergerichts stellt der Erwerb eines Facharzttitels eine Zusatzausbildung dar, da die damit verbundene Spezialisierung zu einem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung führt. Nicht nur der Erwerb des Facharzttitels, sondern generell auch Lehrgänge im universitären Umfeld sind nach gefestigter Praxis des Steuergerichts als Ausbildungsmassnahmen zu qualifizieren.\n\n\nHingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.). Als solche nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise jene einer Psychologin zur Erlangung der Bewilligung zur Ausübung des Berufes der selbständigen Psychotherapeutin (StGE Nr. 144/2001 vom 28. September 2001, ), eines Arztes oder einer Ärztin zur Erlangung des Titels des Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. BGE 2A.182/2005 vom 17. Oktober 2005, ), eines Juristen zum Erwerb des Anwaltspatents (StGE Nr. 50/2000 vom 12. Mai 2000) oder eines diplomierten Betriebsökonomen HWV zum Master of Business Administration (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, ).\nb) Die Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als abzugsfähige Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Beschwerdeschrift durch substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 51 f. zu Art. 140).\n3. a) Im der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Steuerpflichtige seit 2000 ausgebildeter Arzt sei und er sich nicht neue Kenntnisse aneigne, sondern er ergänze seine bereits gewonnene praktische Erfahrung mit vertieftem Wissen. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern eine psychotherapeutische Selbsterfahrung, also eine begleitete Psychotherapie mangels Vermittlung neuer fachlicher Kenntnisse, als berufliche Neuausbildung betrachtet werden könne. Dagegen wandte die Steuerverwaltung ein, dass im Entscheid des kantonalen Steuergerichts (BStPra XVII, 195 ff.) die Kosten zum Erwerb des Facharzttitels als eine Zusatzausbildung bezeichnet worden seien, da die damit verbundene Spezialisierung zu einem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung führe. Nicht nur der Erwerb des Facharzttitels, sondern generell auch Lehrgänge im universitären Umfeld würden nach gefestigter Praxis des Steuergerichts als Ausbildungsmassnahmen qualifiziert. Des Weiteren werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Auslagen von Fr. 450.-- für die Selbsterfahrung im Zusammenhang mit dem psychotherapeutischen Lehrgang stünden.\nb) Der Beschwerdeführer darf nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 [SR 811.11] als Arzt mit eidgenössischem Diplom nur unter Aufsicht ärztliche Behandlungen vornehmen. Lediglich Ärzten, die einen Weiterbildungstitel erworben haben, ist nach Art. 11 dieses Gesetzes eine selbständige Tätigkeit als Arzt in der ganzen Schweiz erlaubt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen solchen Weiterbildungstitel, den so genannten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Sinne der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe [SR 811.113] anstrebt. Die Dauer dieser Weiterbildung beträgt sechs Jahre, was auch bedeutet, dass es sich dabei nicht nur um eine Vertiefung und Aktualisierung bereits vorhandener Kenntnisse handeln kann. Ziel dieser Weiterbildung ist im Allgemeinen der geregelte Erwerb der praxisnotwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluss des entsprechenden Studiums (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) (BGE Nr. 2A. 182/2005 E 3.1 vom 17. Oktober 2005, a.a.O.). Nach Erwerb eines solchen Titels ist der Betreffende berechtigt, in der ganzen Schweiz den Arztberuf selbständig auszuüben. Mit der Absolvierung der Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt verbessern sich die beruflichen Möglichkeiten langfristig und entsprechend diesen Kenntnissen ist es dem Beschwerdeführer auch möglich, anspruchsvollere ärztliche Tätigkeiten auszuüben. Ärztinnen und Ärzten erleichtert der Facharzttitel somit das wirtschaftliche Fortkommen und erhöht ihren Wert auf dem Arbeitsmarkt. Im Hinblick auf die Patienten ist zu erwähnen, dass in deren Bewusstsein Ärztinnen und Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung vorweisen können, als besonders qualifiziert gelten. Aus den vorgehenden Ausführungen ist zu schliessen, dass der Erweb des Facharzttitels keine Weiterbildung darstellt, sondern eine Zusatzausbildung. Die hiefür geltend gemachten Kosten können demzufolge nicht zum Abzug zugelassen werden."}