7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die im Juni 2004 ausbezahlte Kapitalleistung einen genügenden Bezug zu der in Grossbritannien geleisteten Arbeit aufweist, um einen ausländischen Tätigkeitsort i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DBA CH/GB zu begründen, noch die Voraussetzungen gegeben sind, um die Kapitalleistung als Vorsorgeleistung i.S.v. Art. 17 Abs. 2 DBG zu qualifizieren und gemäss Art. 38 Abs. 2 DBG privilegiert zu besteuern. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 8. (…) Entscheid Nr. 002/2007 vom 12.01.2007