Vielmehr entstünde ein Präjudiz für deren generelle Senkung. c) Da weder Verhalten oder Äusserungen der Arbeitgeberin, noch des beschwerdeführenden Arbeitnehmers dessen Ansicht zu stützen vermögen, wonach die Kapitalabfindung als Vorsorgeausgleich ausbezahlt worden sei, sodann auch die im Kreisschreiben Nr. 1 der EStV festgelegten Kriterien hierfür nicht erfüllt sind, und kein Grund ersichtlich ist, weshalb in diesem Fall ausnahmsweise davon abgewichen werden sollte, ist der Vorsorgecharakter der geleisteten Kapitalabfindung zu verneinen. Der Rentensatz nach Art. 38 Abs. 2 DBG ist daher nicht anzuwenden.