Weiter haben Abgangsentschädigungen Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Folgen zu mildern. Dazu gehören beispielsweise freiwillig geleistete Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um die durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Lücken in dessen beruflicher Vorsorge zu schliessen. Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtige im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung weder das 55. Altersjahr vollendet, noch hat er danach die Erwerbstätigkeit aufgegeben.