Eine Umschreibung, welche Kapitalabfindungen des Arbeitgebers als „gleichartig" zu betrachten sind, enthält das DBG nicht. Gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 1 vom 3. Oktober 2002 gelten die Kapitalabfindungen des Arbeitgebers als "gleichartig", wenn kumulativ nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr, b) die (Haupt-) Erwerbstätigkeit wird definitiv oder muss aufgegeben werden, c) durch den Austritt aus dem Unternehmen und dessen Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Vorsorgelücke.