Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht, der Kapitalabfindung komme Vorsorgecharakter zu und diese sei daher gemäss Art. 38 Abs. 2 DBG zu einem reduzierten Satz zu besteuern. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 DBG werden Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers gesondert nach Art. 38 DBG besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer, wobei diese zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 36 DBG berechnet wird. Eine Umschreibung, welche Kapitalabfindungen des Arbeitgebers als „gleichartig" zu betrachten sind, enthält das DBG nicht.