Die Bestimmung ist daher eng auszulegen und somit jener Theorie der Vorzug zu geben, welche sich näher an deren Wortlaut orientiert. Die Gleichsetzung von Kapitalabfindungen, die für einen künftigen Lohnausfall entschädigen sollen, mit solchen, die eine Form der Lohnnachzahlung darstellen, und die damit verbundene Aufgabe des Prinzips, wonach der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung für die Besteuerungszuständigkeit massgeblich ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 DBA CH-GB. Dadurch würde die Steuerhoheit der Schweiz in einer Art und Weise eingeschränkt, die sich nicht ohne Weiteres aus der Vertragsbestimmung ergibt.