Im Vergleich zur allgemeinen Regel der Wohnsitzbesteuerung, stellt die Bestimmung in Art. 15 Abs. 1 DBA CH-GB eine Einschränkung der Steuerhoheit der Schweiz dar, indem sie die Besteuerung in der Schweiz ansässiger Personen durch einen anderen Staat zulässt. Die Bestimmung ist daher eng auszulegen und somit jener Theorie der Vorzug zu geben, welche sich näher an deren Wortlaut orientiert.