Eröffnet die Auslegung einer Bestimmung in einem Staatsvertrag mehrere vertretbare Möglichkeiten, so ist diese entsprechend einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Völkerrechts aufgrund der Staatensouveränität grundsätzlich restriktiv zu interpretieren, soweit sie den Staaten Pflichten auferlegt (vgl. etwa Doehring Karl, Völkerrecht, 2. neu bearb. Aufl., Heidelberg 2004, 170 f., Rz. 393 ff.). Die Auslegung hat sich somit eng am Wortlaut der auszulegenden Vertragsklausel zu orientieren. Im Vergleich zur allgemeinen Regel der Wohnsitzbesteuerung, stellt die Bestimmung in Art.