15 Abs. 1 DBA CH-GB zu subsumieren ist. Da der Bezug zu einem ausländischen Tätigkeitsort fehlt, wird der Wohnsitzstaat für die Besteuerung als zuständig erachtet (vgl. Flick/Wassermeyer/Wingert, DBA Deutschland-Schweiz, Köln 2006, a.a.O.). Eine weitere Meinung besagt, dass eine derartige Zahlung keine Einkunft aus unselbständigem Erwerb darstelle und daher nicht unter Art. 15 DBA CH-GB, sondern unter Art. 21 des Abkommens falle, der für "andere Einkünfte" als jene, die in den Art. 15 - 19 geregelt sind, die steuerliche Zuständigkeit des Wohnsitzstaates vorsieht. Soweit Kapitalabfindungen dennoch unter Art. 15 Abs.1 DBA