d) Liegt der Zweck der Kapitalabfindung nicht in der nachträglichen Erfüllung einer längst fällig gewordenen Forderung aus Arbeitsvertrag, sondern in der Entschädigung für den Wegfall der künftigen Verdienstmöglichkeit, ist die anhand von Bonuszahlungen und Optionen entwickelte Rechtsprechung nicht anwendbar, da der Bezug zu einem Tätigkeitsort fehlt (vgl. Reich Markus, Die Besteuerung von Arbeitseinkünften und Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis, in: Internationales Steuerrecht in der Schweiz, FS Walter Ryser zum 80. Geburtstag, Bern 2005, 199 f.; sowie für die analoge Bestimmung im DBA CH/BRD: Flick/Wassermeyer/Wingert, DBA Deutschland-Schweiz, Köln 2006, Art. 15 Anm. 7).