Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Anspruch aus einem Sozialplan erst im Falle und aufgrund einer Entlassung entsteht und einen künftigen Lohnausfall kompensieren soll. Daher ist keine Form der Lohnnachzahlung, als vielmehr eine Lohnfortzahlung anzunehmen (vgl. StGE Nr. 128/2004 vom 5. November 2004, E. 3b). d)