Zum Anderen, ob die Voraussetzungen des Kreisschreibens Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) vom 3. Oktober 2002 erfüllt sind und die Kapitalabfindung daher eine Zahlung mit Vorsorgecharakter darstellt, welche gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) zu einem privilegierten Satz zu versteuern wäre. 3. In der Schweiz gilt gemäss Art. 3 DBG als allgemeine Regel die Besteuerung aufgrund persönlicher Zugehörigkeit, die sich aus einem steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Schweiz ergibt.